Bestattungspflicht
Bestattungspflichtig sind
- der Ehegatte
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- nahe Angehörige, auch dann, wenn sie die Erbschaft (z. B. wegen Überschuldung oder weil sie sich mit dem Verstorbenen überworfen haben) ausgeschlagen haben.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Bestattung selbst zu tragen.
Übernahme der Bestattungskosten
Ist der der Bestattungspflichtige oder der Erbe selbst nicht in der Lage, für die Begräbniskosten aufzukommen, trägt das Sozialamt auf Antrag die erforderlichen Kosten für die Bestattung. Auf keinen Fall ist eine Sozialbestattung ein „Armenbegräbnis“. Denn es gilt der Grundsatz, dass das Begräbnis der Würde des Menschen entsprechend ausfallen sollte. Wollte der Verstorbene eine Erdbestattung, hat der Träger der Sozialhilfe auch diese Kosten zu tragen.
Ausnahmen von der Bestattungspflicht
Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Bestattung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen beweisbar schwer misshandelt, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für eine würdige Beerdigung zu zahlen ( VG Koblenz 5K3706/03.Ko vom 30.6.2004).
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